Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt IX: Fahrgastschifffahrt
< Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
> Art. 9.04 Schleppverbot
Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
1 Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers nach Artikel 1.02 Absatz 2 auch die Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschliessen.
2 Güter müssen so verladen werden, dass die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
Stand am 27. Dezember 2005
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