Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt VI: Fahrregeln
< Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
> Art. 7.01 Stilliegen
Art. 6.16 Fahrzeuge in Not
Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch
- a.
- kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;
- b.
- Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale;
- c.
- eine Folge langer Töne.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen