Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt VI: Fahrregeln
< Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
> Art. 7.01 Stilliegen

Art. 6.16 Fahrzeuge in Not

Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch

a.
kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;
b.
Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale;
c.
eine Folge langer Töne.

Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen