Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt VI: Fahrregeln
< Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
> Art. 6.16 Fahrzeuge in Not
Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
1 Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
2 In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Artikel 6.11 Absatz 1 regeln.
3 Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer zu beobachten hat.
4 Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
6 Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
7 Das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern ist verboten.1
1 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).