Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt VI: Fahrregeln
< Art. 6.12 Fahrt mit Radar
> Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm1
1 Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach Artikel 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.
2 Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen. Davon ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge, die nach einem Kompasskurs verkehren und Radar als Navigationshilfe verwenden.2 Bei Fahrzeugen, auf denen die Entfernung zwischen dem Steuerstand und dem Bug mehr als 15 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, ist ein Ausguck aufzustellen; bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen ist der Ausguck auf dem Fahrzeug aufzustellen, bei dem die Führung liegt. Der Ausguck muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.
4 Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B Buchstaben H.1 und H.2) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (Artikel 1.03 und 1.04).4
1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).
2 Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).
3 Aufgehoben durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
4 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).