Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt VI: Fahrregeln
< Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt
> Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm
Art. 6.12 Fahrt mit Radar
Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch in einem solchen Fall den Vorschriften dieser Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen