Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt VI: Fahrregeln
< Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen
> Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen

Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen

1 Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

2 Der Vorausfahrende muss das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen