Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt VI: Fahrregeln
< Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
> Art. 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
Abweichend von Artikel 6.04 und unbeschadet des Artikels 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen
- a.
- den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge;
- b.
- den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände;
- c.
- den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen;
- d.
- den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen