Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt V: Schifffahrtszeichen
< Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen
> Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen

Art. 5.01 Allgemeines

1 Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schifffahrtszeichen nach Absatz 2 erteilt werden.

2 In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.

3 Die zuständige Behörde bestimmt, wo und welche Schifffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen