Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt IV: Schallzeichen
< Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge
> Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen

Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

a.
Zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b.
anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen