Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt IV: Schallzeichen
< Art. 4.01 Allgemeines
> Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge

1 Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schifffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet

a.
ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»;
b.
ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»;
c.
zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»;
d.
drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»;
e.
vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig».

2 Das Schallzeichen «Achtung» müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.

3 Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz 1 geben.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen