Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt IV: Schallzeichen
< Art. 4.01 Allgemeines
> Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge
1 Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schifffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet
- a.
- ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»;
- b.
- ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»;
- c.
- zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»;
- d.
- drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»;
- e.
- vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig».
2 Das Schallzeichen «Achtung» müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.
3 Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz 1 geben.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen