Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt IV: Schallzeichen
< Art. 3.13 Zeichen beim Tauchen
> Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge

Art. 4.01 Allgemeines

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleich bleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinander folgenden Tönen muss etwa 1 Sekunde betragen.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen