Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 3.12 Zeigen des blauen Blinklichtes
> Art. 4.01 Allgemeines
Art. 3.131 Zeichen beim Tauchen
1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Flagge Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiss und die andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.
1 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen