Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
> Art. 3.12 Zeigen des blauen Blinklichtes

Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können

Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, müssen zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen so führen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind ausserdem die Verankerungen einzeln mit gelben Bojen (Döppern) zu kennzeichnen.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen