Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
> Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können

Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

1 Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weissen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muss.1

2 Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weisse Flagge führen.


1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen