Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
> Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

Art. 3.091 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen grünen Ball führen.


1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Nach Ziff. II gilt Art. 3.09 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung (für die Schweiz ab 1. Febr. 1990).


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen