Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
> Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter1
Vorrangfahrzeuge müssen ausser den nach Artikel 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an geeigneter Stelle und mindestens 1m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Artikel 3.06 Absatz 1 Buchstabe a führen.
1 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
Stand am 27. Dezember 2005
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