Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 3.04 Ersatzlichter
> Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, dass sie
- a.
- mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können;
- b.
- blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen