Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 3.04 Ersatzlichter
> Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, dass sie

a.
mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können;
b.
blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen