Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 3.02 Flaggen und Bälle
> Art. 3.04 Ersatzlichter

Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen

1 Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2 Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen, die geeignet sind, die Sichtbarkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit zu erschweren.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen