Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen
> Art. 3.02 Flaggen und Bälle

Art. 3.01 Lichter

1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.1

2 Die Sichtweite muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa betragen:

Art des Lichtes

weiss

rot oder grün

hell

4 km

3 km

gewöhnlich

2 km

1,5 km

3 In dieser Verordnung gelten als:

a.
«Topplicht» (Buglicht): ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30’ nach jeder Seite (d. h. von vorn bis beiderseits 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
b.
«Seitenlichter»: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30’ sichtbar sein muss (d. h. von vorne bis 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf, wobei sie in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden müssen;
c.
«Hecklicht»: ein weisses, gewöhnliches Licht oder ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30’ von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
d.
«Weisses Rundumlicht»: ein weisses, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht;
e.2
«Zweifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind und die im vorderen Bereich in der Mittellängsebene des Fahrzeuges anzubringen ist;
f.3
«Dreifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind und die am Masttopp anzubringen ist.4

1 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
2 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
3 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
4 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen