Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
< Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen
> Art. 3.02 Flaggen und Bälle
Art. 3.01 Lichter
1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.1
2 Die Sichtweite muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa betragen:
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Art des Lichtes |
weiss |
rot oder grün |
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hell |
4 km |
3 km |
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gewöhnlich |
2 km |
1,5 km |
3 In dieser Verordnung gelten als:
- a.
- «Topplicht» (Buglicht): ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30’ nach jeder Seite (d. h. von vorn bis beiderseits 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
- b.
- «Seitenlichter»: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30’ sichtbar sein muss (d. h. von vorne bis 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf, wobei sie in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden müssen;
- c.
- «Hecklicht»: ein weisses, gewöhnliches Licht oder ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30’ von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
- d.
- «Weisses Rundumlicht»: ein weisses, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht;
- e.2
- «Zweifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind und die im vorderen Bereich in der Mittellängsebene des Fahrzeuges anzubringen ist;
- f.3
- «Dreifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind und die am Masttopp anzubringen ist.4
1 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
2 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
3 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
4 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).