Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt I: Allgemeines
< Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge
> Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art
Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, erteilt werden.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen