Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt I: Allgemeines
< Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
> Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung

1 Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung erforderlichen Massnahmen treffen.

2 Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

3 Wenn ein Schiffsführer feststellt, dass auf dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge in Seenot sind, hat er unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen, so muss er unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen