Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt I: Allgemeines
< Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse
> Art. 1.09 Gewässerverunreinigung
Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen
1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
2 Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, dass ein Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen