Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt I: Allgemeines
< Art. 1.05 Belastung und Personenzahl
> Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse
Art. 1.06 Urkunden
Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen