Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt I: Allgemeines
< Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht
> Art. 1.05 Belastung und Personenzahl
Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen