Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt I: Allgemeines
< Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
> Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen

Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten, um insbesondere

a.
die Gefährdung oder Belästigung von Menschen;
b.
Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer;
c.
Behinderungen der Schifffahrt und der Berufsfischerei;
d.
eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften

zu vermeiden.

2 Absatz 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen