Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt I: Allgemeines
< Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
> Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen
Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten, um insbesondere
- a.
- die Gefährdung oder Belästigung von Menschen;
- b.
- Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer;
- c.
- Behinderungen der Schifffahrt und der Berufsfischerei;
- d.
- eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
zu vermeiden.
2 Absatz 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen