Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen
< Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
> Art. 15.01 Besatzung
Art. 14.081 Probe- und Überstellungszulassung
1 Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.
2 Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind:
- a.
- Inhaber und Angestellte des Betriebes;
- b.
- Experten der Zulassungsbehörde.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
3 Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
- a.
- zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
- b.
- zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.
4 Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).