Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen
< Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
> Art. 15.01 Besatzung

Art. 14.081 Probe- und Überstellungszulassung

1 Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.

2 Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind:

a.
Inhaber und Angestellte des Betriebes;
b.
Experten der Zulassungsbehörde.

Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.

3 Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:

a.
zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
b.
zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.

4 Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen