Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen
< Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
> Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde

Art. 14.06 Entzug der Zulassung

Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die zuständige Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der zuständigen Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen