Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
> Art. 14.01 Zulassung
Art. 13.20 Rettungsmittel
1 Für Fahrgastschiffe legt die zuständige Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.1
2 Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und auf schwimmenden Geräten muss mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muss für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
3 Auf Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, auf Fahrzeugen der Berufsfischer und auf Segelfahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel mit mindestens 100 N Auftrieb vorhanden sein.2 3
4 Für Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur geeignete Rettungswesten mit Kragen oder Rettungskragen verwendet werden.4
5 Auf Segelfahrzeugen sind nur Rettungswesten und -kragen zulässig.5
6 Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelschiffen mit festem Ballast muss zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Rettungsmitteln ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.6, 7
1 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
3 Siehe auch die SchlB Änd. 23. 6. 1995 am Ende dieses Textes.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
7 Siehe auch die SchlB Änd. 23. 6. 1995 am Ende dieses Textes.