Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
> Art. 13.20 Rettungsmittel
Art. 13.191 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
1 Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im zweiten Teil dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.
2 Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:
- a.
- Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen;
- b.
- Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und
- c.
- Fahrzeuge mit Aussenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.2
3 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.3
4 Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben
- a.
- Kompass;
- b.
- Verbandkasten;
- c.
- Megaphone oder Lautsprecheranlagen.
5 Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
6 Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmässig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.
7 Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.
1 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. a dieser V.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).