Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
> Art. 13.20 Rettungsmittel

Art. 13.191 Mindestausrüstung der Fahrzeuge

1 Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im zweiten Teil dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.

2 Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:

a.
Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen;
b.
Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und
c.
Fahrzeuge mit Aussenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.2

3 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.3

4 Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben

a.
Kompass;
b.
Verbandkasten;
c.
Megaphone oder Lautsprecheranlagen.

5 Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen sowie für Güterschiffe.

6 Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmässig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.

7 Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.


1 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. a dieser V.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen