Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
> Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen

Art. 13.171 Motoren in Fahrgastschiffen

In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.


1 Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser V.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen