Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.15 Akkumulatoren
> Art. 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen
Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschliesslich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen