Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.12 Abgasleitungen
> Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
Art. 13.131 Kraftstoffbehälter
1 Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.
2 Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muss die Füllleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55° Celsius, und die Entlüftung ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, dass es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.
3 Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).