Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.12 Abgasleitungen
> Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen

Art. 13.131 Kraftstoffbehälter

1 Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.

2 Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muss die Füllleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55° Celsius, und die Entlüftung ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, dass es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.

3 Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).


Stand am 27. Dezember 2005
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