Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.08 Steuerstand
> Art. 13.10 Gewässerschutz

Art. 13.09 Radargeräte

Es dürfen nur für die Schifffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen