Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.07 Lenzeinrichtungen
> Art. 13.09 Radargeräte
Art. 13.08 Steuerstand
Der Steuerstand muss so angeordnet sein, dass das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen