Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.06 Schallgeräte
> Art. 13.08 Steuerstand
Art. 13.07 Lenzeinrichtungen
1 Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
2 Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.1
1 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
Stand am 27. Dezember 2005
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