Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.04 Manövrierfähigkeit
> Art. 13.06 Schallgeräte
Art. 13.051 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen nach EN 22 922 (Stand Nov. 1993) 72 dB (A) nicht übersteigen. Andere Messverfahren, welche den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
Stand am 27. Dezember 2005
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