Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
< Art. 13.01 Grundregel
> Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken

Art. 13.02 Schwimmfähigkeit

Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen