Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
< Art. 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes
> Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein
Art. 12.091 Anerkennung anderer Schifferpatente
Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeugs einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/1472, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des Artikels 12.02 für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.
1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).
2 Der Text der Resolution kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.