Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
< Art. 12.05 Schiffsführerprüfung
> Art. 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes
Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents
1 Das Schifferpatent muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a.
- Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und Unterschrift des Patentinhabers;
- b.
- Geltungsbereich;
- c.
- Kategorie;
- d.
- Bedingungen und Auflagen;
- e.1
- ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
2 Ist ein Schifferpatent verloren gegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen