Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
< Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
> Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents
Art. 12.05 Schiffsführerprüfung
Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
- a.
- Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften;
- b.
- Verhalten unter besonderen Umständen;
- c.
- Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges;
- d.
- Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen