Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
< Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
> Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents

Art. 12.05 Schiffsführerprüfung

Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:

a.
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften;
b.
Verhalten unter besonderen Umständen;
c.
Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges;
d.
Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.

Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen