Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
< Art. 12.02 Schifferpatent
> Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
1 Der Inhaber eines Schifferpatents muss:
- a.1
- das folgende Alter erreicht haben:
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Kategorie A: |
18 Jahre | |
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Kategorie B: |
21 Jahre | ||
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Kategorie C: |
21 Jahre | ||
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Kategorie D: |
14 Jahre; |
- b.
- zum Schiffsführer geeignet sein;
- c.
- die erforderliche Befähigung (Art. 12.05) besitzen.
2 Die Eignung nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.2
1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).
2 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).