Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
< Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten
> Art. 12.02 Schifferpatent
Art. 12.011 Patentpflicht
Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m2 Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen