Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt XI: Verschiedenes
< Art. 11.03 Wasserflugzeuge
> Art. 11.05 Genehmigung von Veranstaltungen
Art. 11.041 Bade- und Tauchverbot
1 Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
2 Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
3 Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzuhängen.
1 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen