Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt XI: Verschiedenes
< Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
> Art. 11.03 Wasserflugzeuge

Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel

Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander oder hintereinander fahrenden Fahrzeugen aus ist verboten.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen