Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt XI: Verschiedenes
< Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen
> Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel
Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
1 Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 und in dem für das Ein- oder Ausfahren von Fahrzeugen erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt sowie in den Fahrrinnen der Rheinstrecken dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.
2 Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weisse Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen