Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein
< Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
> Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen

Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen