Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein
< Art. 10.07 Überqueren
> Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter

Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und die Verwendung von Wellenbrettern ist verboten.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen