Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein
< Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken
> Art. 10.07 Überqueren

Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen

In den Fällen der Artikel 10.04 Absatz 3 und 10.05 Absatz 1 Satz 2 ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des Artikels 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen