Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein
< Art. 10.01 Geltungsbereich
> Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen
Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften
1 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gilt der Vorrang nach Artikel 6.05 Buchstabe a nur für Fahrgastschiffe.
2 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gelten Artikel 6.05 Buchstaben b–d sowie Artikel 6.11 Absätze 1 und 2 nicht.
3 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 Buchstaben b und c gilt Artikel 6.07 nicht.
Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen