Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein
< Art. 10.01 Geltungsbereich
> Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen

Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften

1 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gilt der Vorrang nach Artikel 6.05 Buchstabe a nur für Fahrgastschiffe.

2 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gelten Artikel 6.05 Buchstaben b–d sowie Artikel 6.11 Absätze 1 und 2 nicht.

3 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 Buchstaben b und c gilt Artikel 6.07 nicht.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen