Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
< Art. 0.01   Geltungsbereich
> Art. 1.01 Schiffsführer

Art. 0.02   Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als

a.
«Fahrzeug»: Binnenschiffe, einschliesslich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
b.
«Fahrzeug mit Maschinenantrieb»: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
c.
«Schleppverband»: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
d.
«Schwimmendes Gerät»: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
e.
«Schwimmende Anlage»: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
f.
«Vorrangfahrzeug»: ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde nach Artikel 1.15. einen Vorrang eingeräumt hat;
g.
«Fahrgastschiff»: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
h.
«Güterschiff»: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
i.
«Segelfahrzeug»: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
j.
«Ruderboot»: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
k.
«Vergnügungsfahrzeug»: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
l.
«stilliegend»: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
m.
«fahrend» oder «in Fahrt befindlich»: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
n.
«Nacht»: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
o.
«Tag»: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
p.1
«Sportboot-Richtlinie»: Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sportboote in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG;
q.2
«wassergefährdende Stoffe»: Stoffe und Zubereitungen, die
1.
nach den Richtlinien 67/548/EWG3 oder 1999/45/EG4 als umweltgefährlich eingestuft werden,
2.
mit dem Symbol N und der Gefahrenbezeichnung «umweltgefährlich» zu kennzeichnen sind, und
3.
mit den folgenden Bezeichnungen der besonderen Gefahren oder Kombinationen davon zu kennzeichnen sind:
R50 sehr giftig für Wasserorganismen
R51 giftig für Wasserorganismen
R53 kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen hervorrufen;
r.5
«gefährliche Güter»: Stoffe, einschliesslich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen 1 bis 9 des Teils 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19576 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) in der jeweils gültigen Fassung;
s.7
«Fähre»: ein Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hierfür verwendet wird.

1 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001 (AS 2002 284 283). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).
2 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2081 2079).
3 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
4 ABL Nr. L 200 vom 30.7.1999. Der Text der Richtlinie kann bei der OSEC, Euro Info-Center Schweiz, Stampfenbachstrasse 85, 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics bezogen oder unter www.europa.eu.int/eur-lex eingesehen werden.
5 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2081 2079).
6 SR 0.741.621. Der Text des Übereink. kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, Internet: www.bundespublikationen.ch bezogen werden.
7 Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2081 2079).


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen